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30
Do.
Dez.
2021
erstellt von Sebastian

Übergangsregelung in Bayern zum Fortbestand des Bedürfnisses

Allgemeine News
Da vermehrt Fragezeichen auftauchen habe ich bezüglich Bedürfnis nochmal recherchiert.
Das wurde auch schon einmal etwas zwischen den Zeilen vom Stefan in einer Rundmail verteilt,
aber (von mir auch) wieder vergessen...

Zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG hat die
zuständige Behörde die Anweisung den Betrachtungszeitraum auf Antrag des Betroffenen
um weitere 24 Monate zu verschieben.
Das geschieht auf Antrag von euch sobald euch die Behörde die anstehende Bedürfnisprüfung
nach neuem Gesetz ankündigt.
Grund dafür ist die fehlende Nachweispflicht vor dem 01.09.2020 für das Fortbestehen
des Bedürfnisses, was seitdem neu im Gesetz steht.
Den Antrag findet ihr hier zum Download (vom BSSB).

Ob man den Antrag prophylaktisch vor dem 31.08.22 stellen könnte erfrage ich nochmal separat.

Ein nettes Präsent zum Jahresabschluss.:-)
Guten Beschluss!

P.S.
Da 2020/2021 je nach Betrachtungsweise 7 bzw. 8 Monate komplett zu war:
Die Ämter werden sehr wahrscheinlich erst 2023/2024 anfangen überhaupt Bedürfnisse zu prüfen.
Schon aus der Abwägung Gesundheitsschutz/Bedürfnis und aus Fairness...
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